So genanntes Bauwasser (Frischwasser, das ausschließlich für bauliche Zwecke verwandt wird) darf nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden. Auf Nachweis des/der Anschlussnehmer/s können solche Bauwassermengen deshalb grundsätzlich von den Kanalgebühren freigestellt werden. Der Bauherr sollte rechtzeitig vor Erstellung des Neubaues Kontakt mit dem ZOV aufnehmen, damit die mögliche Freistellung des Bauwassers von den Abwassergebühren für die nächste erste Verbrauchsabrechnung vorgemerkt werden kann.
Hierzu wird entsprechender Erklärungsvordruck als PDF-Datei zur Verfügung gestellt, der Ihnen die Meldung der erforderlichen Angaben an den ZOV erleichtern soll:
Bei Bedarf kann für die temporäre Entnahme von Trinkwasser als Bauwasser beim Dienstleister OVAG ein Standrohr angemietet werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der OVAG-Website unter: Standrohrverleih