Gebührenbefreiung.

Unter gewissen Voraussetzungen können Sie sich von Abwassergebühren befreien lassen. Gemäß § 30 Abs. 3 der Entwässerungssatzung des ZOV bleiben gebührenpflichtige Wassermengen, die nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt werden, auf Antrag und Nachweis des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt. Ein solcher Nachweis ist in der Regel durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers zu führen und rechtzeitig zu beantragen.

Einen entsprechenden Antrags- Erklärungsvordruck stellen wir Ihnen als PDF-Datei zur Verfügung:

Dieser Antrag (Erklärung) dient als Nachweisgrundlage und ist alljährlich zu erneuern. Er ist spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des eigentlichen Gebührenbescheids zu stellen.

Hinweise

  • Private Wasserzähler müssen geeicht sein.
  • Die Zähler müssen durch einen zugelassenen Fachbetrieb an der Zuleitung der entsprechenden Wasserentnahmestelle montiert werden.
  • Die Montage eines Zapfhahnzählers an den Auslauf des Wasserhahns ist nicht zulässig.
  • Entspricht die Installation des Zählers nicht unseren Vorgaben, behalten wir uns vor, Befreiungsanträge abzulehnen.
  • Bereits vorhandene Zähleinrichtungen können von uns nur dann akzeptiert werden, wenn die gesetzliche Eichfrist gewahrt ist.
  • Alle Aufwendungen für den Ein- und Ausbau des Zählers, sowie die Unterhaltung werden vom Antragsteller getragen.
  • Die gesetzliche Eichfrist beträgt 6 Jahre zum Ende des Kalenderjahres.
    • Neue Zähler > Eichjahr befindet sich auf dem Zähler
    • Alte Zähler > Vermerk „geeicht bis“ befindet sich auf dem Zähler
  • Für die Befüllung von Poolanlagen darf das Frischwasser nicht über den Gartenwasserzähler geleitet werden, da es sich bei Poolwasser um Schmutzwasser im Sinne des § 54 (1) WHG handelt. Dieses Schmutzwasser ist immer über die öffentliche Abwasseranlage zu entsorgen!

Bei erstmaliger Antragsstellung empfiehlt es sich Plankopien oder Skizzen beizufügen, aus denen erkennbar hervorgeht …

  • wo sich Zähleinrichtungen und Zwischenzähler befinden,
  • wie die Grundstücksanschlussleitungen verlaufen und
  • wo sich Zapfstellen, Schächte befinden.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Nummer 06031 82-1072 zur Verfügung.