Unter gewissen Voraussetzungen können Sie sich von Abwassergebühren befreien lassen. Gemäß § 30 Abs. 3 der Entwässerungssatzung des ZOV bleiben gebührenpflichtige Wassermengen, die nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt werden, auf Antrag und Nachweis des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt. Ein solcher Nachweis ist in der Regel durch das Messergebnis eines privaten Wasserzählers zu führen und rechtzeitig zu beantragen.
Einen entsprechenden Antrags- Erklärungsvordruck stellen wir Ihnen als PDF-Datei zur Verfügung:
Dieser Antrag (Erklärung) dient als Nachweisgrundlage und ist alljährlich zu erneuern. Er ist spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des eigentlichen Gebührenbescheids zu stellen.
Bei erstmaliger Antragsstellung empfiehlt es sich Plankopien oder Skizzen beizufügen, aus denen erkennbar hervorgeht …
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Nummer 06031 82-1072 zur Verfügung.