Gerichtsurteil: Künftige Schritte genau prüfen.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel gibt Klage wegen Aufsichtsratswahlen teilweise statt.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel (VGH) hat am Dienstag der Klage wegen der Aufsichtsratswahlen im Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe (ZOV) in zweiter Instanz teilweise stattgegeben. Damit änderte der 8. Senat des Hessischen VGH das Urteil des Gießener Verwaltungsgerichts von Ende August ab. Anders als noch das Verwaltungsgericht geht der VGH von der Anwendbarkeit des Verhältniswahlrechts aus.
Wir sind überrascht von dieser Entscheidung, haben wir uns doch durch die gerichtliche Zurückweisung des Eilantrags in zwei Instanzen und durch das spätere Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen im August bestätigt gesehen
, sagte der ZOV-Verbandsvorsitzende Claus Spandau. Man werde nun die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und eingehend prüfen.
Die Klägerin, selbst Mitglied im Verbandsvorstand des ZOV, hatte für die Wahl mehrerer Aufsichtsräte von Gesellschaften, an denen der ZOV beteiligt ist, eigene Listen mit Wahlvorschlägen erstellt, die keine Mehrheit bekommen hatten. Die Klägerin machte daraufhin geltend, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei. Insbesondere hätte hier nach ihrer Auffassung das Verhältniswahlrecht angewendet werden müssen. Ein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Gießen war abgewiesen worden und die Beschwerde hiergegen zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht der Klägerin im Verfahren ebenfalls nicht gefolgt.